Ohrmuschel-Korrekturen

Vor allem im Kindesalter führen Abweichungen von einer natürlichen Ohrmuschelform zu Hänseleien und nicht selten zu seelischen Folgen. Häufige anlagebedingte Veränderungen sind hierbei eine mangelnde Ausprägung der sogenannten Anthelixfalte und ein großes Ohrgrübchen (Cavum conchae). Dadurch erhalten abstehende Ohren oft eine flächige, wenig konturierte, weit vom Kopf abstehende Form.

Eine medizinische Indikation zur operativen Korrektur abstehender Ohren kann dann vorliegen, wenn psychische oder psychiatrische Beeinträchtigungen bestehen. Letztere können im Einzelfall als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu sehen sein, hier bedarf es jedoch einer fachspezifischen Indikationsstellung. Deshalb sollte bei Kindern unter 5 Jahren noch keine Ohrmuschelkorrektur erfolgen, da in diesem Alter keine wirkliche Feststellung einer psychischen Beeinträchtigung möglich ist. Aber auch ab dem Vorschulalter reicht der alleinige Wille der Eltern zum operativen Vorgehen wegen des damit verbundenen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Kindes nicht aus. Es ist sogar darauf hinzuweisen, dass festgestellte psychische Beeinträchtigungen grundsätzlich durch Psychotherapie o. Ä. behandelt werden müssen. Unter Berücksichtung des Wohles des Kindes ist abzuwägen, ob im Hinblick auf den Therapieerfolg operative Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung vorzuziehen sind. Jugendliche mit ausreichender Einsichtsfähigkeit in die mit einer Operation verbundenen Risiken müssen in die Aufklärung eingebunden werden (Mädchen ab dem 14. und Jungen ab dem 15. Lebensjahr).

Zur operativen Korrektur abstehender Ohrmuscheln verwenden wir je nach vorliegendem Befund der Deformation Nahttechniken (z. B. "Fadenmethode") oder eine Kombination aus Schnitt– und Nahttechniken. Nach Abnahme des Verbandes empfiehlt sich noch das nächtliche Tragen eines Stirnbandes für vier bis sechs Wochen.

Bei Kindern wird eine Kostenübernahme bei Vorliegen der entsprechenden Indikation bzw. bei Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Ab dem 14. bzw. 16. Lebensjahr bei Jugendlichen und bei Erwachsenen handelt es sich bei der operativen Korrektur abstehender Ohren um eine Selbstzahlerleistung.